Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Edu-Vita International”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Zwickau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist:
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe;
- die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
und des Völkerverständigungsgedankens;
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des
Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des
Hochwasserschutzes;
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins können sowohl im Inland als auch im Ausland verwirklicht werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Unterstützung und Förderung des Betriebs, der Ausstattung und der Instandhaltung
von Schulen und medizinischen Einrichtungen,
- die Förderung nachhaltiger Bildung durch die Vermittlung von Kenntnissen und
Fähigkeiten zur Selbsthilfe, zur nachhaltigen Ressourcennutzung und zur Einhaltung
geltender Menschenrechte,
- nachhaltige Natur-, Umwelt- und Artenschutzprojekte in Kooperation mit lokalen,
regionalen, überregionalen oder internationalen Partnern,
- nationale und internationale Forschungs- und Bildungskooperationen mit
Universitäten, Hochschulen, Schulen oder Krankenhäusern sowie anderen
wissenschaftlichen und gemeinnützigen Organisationen,
- Informations- und Aufklärungsarbeit zur Förderung der
Entwicklungszusammenarbeit und der internationalen Gesinnung,
- die Beschaffung, von finanziellen Spendenmitteln, Fördermitteln und Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen zu den oben genannten Zweckverwirklichungen und gegebenenfalls die Weiterleitung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Inland oder im Ausland, die diese Mittel zur Verwirklichung der oben genannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages nach freiem Ermessen. Der Aufnahmeantrag muss von beiden Vorstandsvorsitzenden unterschrieben werden. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch gesetzliche Vertreter zu stellen. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft muss nicht begründet werden.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären und kann nur mit Frist von drei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahres erfolgen.
(3) Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Versammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen, im ersten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres, fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sind in der Beitragsordnung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
• Vorsitzende/r: Erik Bräunel und Dr. med. Alexander D. Boicev
• Stellvertretende/r Vorsitzende/r: Dr. med. Ralf Schaub
• Schatzmeister/in: Natalie Bräunel
(2) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.
(3) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Auslagen (Reisekosten, Materialkosten) können gegen Nachweis erstattet werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. (2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von den Vorsitzenden, bei deren Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung die des Stellvertreters. Sollte kein Konsens der Vorsitzenden bestehen, entscheidet die Stimme des Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie von den Vorsitzenden, bei deren Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f ) die Auflösung des Vereins.
§ 12 a Entlastung des Vorstands
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich über die Entlastung des Vorstands für das vergangene Geschäftsjahr.
(2) Grundlage der Entlastung sind der Bericht des Vorstands sowie der Bericht des Schatzmeisters.
(3) Mit der Entlastung billigt die Mitgliederversammlung den Vorstand und verzichtet auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen solcher Pflichtverletzungen, die den Mitgliedern bei der Beschlussfassung bekannt waren.
(4) Die Entlastung erfolgt durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Die Entlastung erfolgt für den gesamten Vorstand.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung. (2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. (3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von mindestens einem der Vorstandsvorsitzenden, bei deren Verhinderung vom Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins benötigen eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 14 a Beschlussfassung außerhalb der Mitgliederversammlung
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch außerhalb einer Versammlung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden.
(2) Voraussetzung ist, dass allen Mitgliedern der Beschlussantrag in Textform (Brief, Fax, E-Mail) zugeht und eine angemessene Frist zur Stimmabgabe gesetzt wird. (3) Ein Beschluss ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgeben und die erforderliche Mehrheit erreicht wird. (4) Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben und in das Beschlussprotokoll aufzunehmen. (5) Für besonders wichtige Beschlüsse (z. B. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins) ist eine Beschlussfassung außerhalb der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzenden des Vorstands und Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an folgende Vereine/Gesellschaften, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben:
- SOS-Kinderdorf e.V.
- TARGET e.V. Ruediger Nehberg
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Zwickau, im Dezember 2025